Satzung des Folkclub Hattersheim e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Folkclub Hattersheim
e.V.". Er hat seinen Sitz in 65795 Hattersheim am Main und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Höchst eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur
in Hattersheim. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die
Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie
- Präsentation traditioneller Musik aus verschiedenen
Kulturkreisen
- Bühne für Nachwuchskünstler
- Treffpunkt für Musiker und Musikinteressierte
- Veranstaltungen von Workshops in den Bereichen Musik,
lnstrumentenbaukunde,
Komposition und
Lyrik
- Ausstellungsmöglichkeiten für Gemälde und Skulpturen
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische
Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen
Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner
Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod
oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von
drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige
Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die
Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens
einem halben Jahr Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den
Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die
Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit,
sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung und der
Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere. Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen,
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über
die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz
ergeben.
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Das
Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu
ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt
zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter
geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der
Schriftführung zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB (geschäftsführender
Vorstand) besteht aus vier Personen, dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Die 1. und 2. Vorsitzenden vertreten
den \/erein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein
vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und
mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen mit vom geschäftsführenden Vorstand
festzulegenden Aufgaben.
Aufgaben und Zuständigkeiten des
Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung
der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die
Buchführung, die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von
Mitgliedern. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist intern
in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit einem Volumen von
mehr als 500,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands
einzuholen.
Wahl des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer/innen
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Mitglieder des erweiterten Vorstands können nur Vereinsmitglieder mit
Stimmrecht werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheiden 1. oder 2. Vorsitzender
vorzeitig aus dem Amt aus, ist unter Wahrung der Ladungsfrist gemäß S 7
unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen anzuberaumen.
Vorstandssitzungen
Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom
1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei
Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des
Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem erweiterten Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis
zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr der
Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen. Die Prüfung der Kasse
erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zuvor bestimmten
Kassenprüfer/innen
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die vorstehende
Satzung wurde am 03.03.07 von der Gründerversammlung beschlossen.
Die Satzung wurde am
20. April 2007 ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt-Höchst
eingetragen.